Allgemeine Geschäftsbedingungen – Für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger –

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers/der Käuferin

1. Der Käufer/die Käuferin ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer/ die Verkäuferin ist jedoch verpflichtet, den Besteller/die Bestellerin unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers/der Käuferin aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers/der Verkäuferin in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers/der Käuferin gegen den Verkäufer/die Verkäuferin. Für andere Ansprüche des Käufers/der Käuferin gegen den Verkäufer/die Verkäuferin bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers/der Verkäuferin dann nicht, wenn beim Verkäufer/bei der Verkäuferin kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers/der Käuferin an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers/der Verkäuferin an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers/der Verkäuferin kann der Käufer/die Käuferin nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforde rung des Käufers/der Käuferin unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers/der Käuferin aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Der Käufer/die Käuferin, der Auftraggeber/die Auftraggeberin etc., stimmt zu, dass der Verkäufer/die Verkäuferin, der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin etc., Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt, insbesondere per E-Mail im pdf-Format an die vom Käufer/von der Käuferin, vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin etc., angegebene oder in der Korrespondenz mit dem Verkäufer/der Verkäuferin, dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin etc., verwendete E-Mail-Adresse. Der Käufer/die Käuferin, der Auftraggeber/die Auftraggeberin etc., kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen. In diesem Fall wird der Verkäufer/die Verkäuferin, der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin etc., Rechnungen im Anschluss in Papierform per Post übermitteln. Der Käufer/die Käuferin, der Auftraggeber/die Auftraggeberin etc., hat sicherzustellen, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm/ihr, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden.

4. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen dürfen nur bis zur Höhe von EUR 1.000,00 in bar und nur bis zur Höhe von EUR 5.000,00 per Kreditkarte geleistet werden. Im Übrigen sind Zahlungen durch Überweisung auf das vom Verkäufer/von der Verkäuferin benannte Konto zu leisten.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer/die Käuferin kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer/die Verkäuferin auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer/die Verkäuferin in Verzug. Hat der Käufer/die Käuferin Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers/der Verkäuferin auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer/die Käuferin darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer/der Verkäuferin nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer/die Käuferin Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer/die Käuferin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer/ eine Unternehmerin, der/die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner/ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Wird dem Verkäufer/der Verkäuferin, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er/sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer/die Verkäuferin haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer/die Verkäuferin bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers/der Käuferin bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäu fers/der Verkäuferin, seines gesetzlichen Vertreters/ihrer gesetzlichen Vertreterin oder seines/ihrer Erfüllungsgehilfen/ Erfüllungsgehilfin beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer/bei der Verkäuferin oder dessen Lieferanten/ Lieferantin eintretende Betriebsstörun gen, die den Verkäufer/die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entspre chende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer/die Käuferin vom Vertrag zu rücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer/die Käuferin ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer/die Verkäuferin von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer/die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer/die Käuferin nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer/der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers/der Verkäuferin. Ist der Käufer/die Käuferin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer/eine Unternehmerin, der/die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner/ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums vorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers/der Verkäuferin gegen den Käufer/die Käuferin aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers/der Käuferin ist der Verkäufer/die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer/die Käuferin sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer/der Verkäuferin zu.

2. Zahlt der Käufer/die Käuferin den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer/die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers/der Käufe rin Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer/der Käuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer/die Käuferin über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Drit ten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Sofern der Käufer/die Käuferin ein Verbraucher/eine Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegen standes an den Käufer/die Käuferin nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer/die Käuferin vor Abgabe seiner Ver tragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrück lich und gesondert vereinbart wird. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Ist der Käufer/die Käuferin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer/eine Unternehmerin, der/die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner/ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängel ansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflich ten des Verkäufers/der Verkäuferin, seines/ihres gesetzlichen Vertreters/seiner/ihrer gesetzlichen Vertreterin oder sei nes/ihres Erfüllungsgehilfen, seiner/ihrer Erfüllungsgehilfin beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesund heit.

3. Hat der Verkäufer/die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer/die Verkäuferin beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer/der Verkäuferin nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer/die Käuferin regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter/-innen, Erfüllungsgehilfen/Erfüllungsgehilfinnen und Betriebsangehörigen des Verkäufers/der Ver käuferin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers/der Verkäuferin, seines/ihres gesetzlichen Vertreters, seiner/ihrer gesetzlichen Vertreterin oder seines/ihrer Erfüllungsgehilfen, seiner/ihrer Erfüllungsgehilfin beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers/der Verkäuferin bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers/der Verkäuferin bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer/die Käuferin beim Verkäufer/bei der Verkäuferin geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer/der Käuferin eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer/die Käuferin mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers/der Verkäuferin an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer/die Käuferin bis zum Ablauf der Verjäh- rungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers/der Verkäuferin.

VII. Haftung für sonstige Schäden

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers/der Käuferin, die nicht in Abschnitt VI. ,,Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. ,,Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer/die Verkäuferin gelten die Regelungen in Abschnitt VI. ,,Haftung für Sach mängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer/die Käuferin ein Verbraucher/eine Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschrif ten der§§ 327 ff BGB.

VIII. Das wird meiner! Umtauschrecht (gilt nur für Programmfahrzeuge)

1. So gut, dass wir ihn gern zurücknehmen. Wir sind uns so sicher, dass unsere besten Gebrauchten Ihre Ansprüche erfüllen, dass wir Ihnen für 10 Tage ein Umtauschrecht (Rückkauf und Neubestellung) einräumen, falls sie es nicht tun. Daher können Sie das Kraftfahrzeug ohne Angabe von Gründen umtauschen. Bitte achten Sie dabei auf die Einhaltung folgender Punkte: informieren Sie den Verkäufer/die Verkäuferin innerhalb von 10 Kalendertagen ab Fahrzeugübernahme schriftlich über Ihren Umtauschwunsch (entscheidend ist das Eingangsdatum des Umtauschwunsches beim Verkäufer/bei der Verkäuferin). Sobald Sie den Verkäufer/die Verkäuferin über Ihren Umtauschwunsch in Kenntnis gesetzt haben, können Sie ein anderes mindestens gleichwertiges Junge Sterne Fahrzeug aus dem Bestand des Händlers auswählen. Zur Inanspruchnahme des Umtauschrechts ist es wichtig, dass Sie das Fahrzeug innerhalb von 5 Kalendertagen zu den gültigen Konditionen bestellen. Voraussetzung für einen Umtausch ist eine der Laufleistung angemessene Abnutzung und Schadensfreiheit des Fahrzeugs.

2. Beim Umtausch des Kraftfahrzeugs verrechnet der Verkäufer/die Verkäuferin Ihnen den ursprünglichen Kaufpreis mit dem des neu bestellten Fahrzeugs. Zusätzlich werden folgende Punkte berechnet: 2% des Kaufpreises des umzutauschenden Fahrzeugs (inkl. Umsatzsteuer), sofern das Kraftfahrzeug auf den Käufer/die Käuferin zugelassen wurde. 0,67 % des Kauf preises des umzutauschenden Fahrzeugs (inkl. Umsatzsteuer) je angefangene 1.000 Kilometer. Dies gilt ab einer Laufleistung von mehr als 1.000 Kilometer bis zur Rückgabe des Kraftfahrzeugs.

3. Gesetzliche Rechte, insbesondere Sachmängelansprüche oder Rechte, das Fahrzeug aus anderen Gründen zurückzugeben, werden durch dieses Umtauschrecht nicht eingeschränkt.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers/der Verkäuferin.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer/die Käuferin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers/der Verkäuferin gegenüber dem Käufer/der Käuferin dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“‘ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz- Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers/der Verkäu- ferin zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gern. Abschnitt VI., durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer/die Verkäuferin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen Stand: 05/2025