ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von neuen und gebrauchten Fahrzeugteilen

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers/der Verkäuferin kann der Käufer/die Käuferin nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers/der Käuferin unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers/der Käuferin aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er/sie nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Zahlt der Käufer/die Käuferin den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann
der Verkäufer/die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten, und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers/der
Käuferin, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer/der Käuferin erfolglos eine angemessene Frist
zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
4. Der Käufer/die Käuferin, der Auftraggeber/die Auftraggeberin etc., stimmt zu, dass der Verkäufer/die Verkäuferin, der
Auftragnehmer/die Auftragnehmerin etc., Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt, insbesondere per
E-Mail im pdf-Format an die vom Käufer/von der Käuferin, vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin angegebene oder in
der Korrespondenz mit dem Verkäufer/der Verkäuferin, dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin etc., verwendete E-MailAdresse. Der Käufer/die Käuferin, der Auftraggeber/die Auftraggeberin etc., kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen. In
diesem Fall wird der Verkäufer/die Verkäuferin, der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin etc., Rechnungen im Anschluss in
Papierform per Post übermitteln. Der Käufer/die Käuferin, der Auftraggeber/die Auftraggeberin etc., hat sicherzustellen,
dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form
abgeholt werden.
5. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen dürfen nur bis zur Höhe von EUR 1.000,00 in bar und
nur bis zur Höhe von EUR 5.000,00 per Kreditkarte geleistet werden. Im Übrigen sind Zahlungen durch Überweisung auf das
vom Verkäufer/von der Verkäuferin benannte Konto zu leisten. Es werden nur in Deutschland ausgestellte Kreditkarten mit
ausreichendem Kreditlimit der Kreditkartengesellschaften Visa oder Eurocard / Master Card akzeptiert. Sonstige Zahlungsmittel, insbesondere Kreditkarten sonstiger Kreditkartengesellschaften sowie Prepaid Karten sind ausgeschlossen.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer/die Käuferin kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer/die Verkäuferin auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer/die Verkäuferin in Verzug. Hat der Käufer/die Käuferin Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers/der Verkäuferin auf höchstens 5% des
vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer/die Käuferin darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer/der Verkäuferin nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer/die Käuferin Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer/die
Käuferin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer/
eine Unternehmerin, der/die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner/ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer/der Verkäuferin, während er/sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er/sie mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer/die Verkäuferin haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer/die Verkäuferin
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers/der Käuferin bestimmen
sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers/der Verkäuferin, seines gesetzlichen Vertreters/ihrer
gesetzlichen Vertreterin oder seines/ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer/bei der Verkäuferin oder dessen Lieferanten/Lieferantin eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer/die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer/die Käuferin vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer/die Käuferin ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer/die Verkäuferin von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen.
2. Verlangt der Verkäufer/die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer/die
Käuferin nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer/der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers/der Verkäuferin. Ist der Käufer/die Käuferin eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer/eine Unternehmerin, der/die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers/der Verkäuferin gegen den Käufer/die Käuferin aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des
Käufers/der Käuferin ist der Verkäufer/die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer/die Käuferin sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat,
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Der Käufer/die Käuferin ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und
zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der
Käufer/die Käuferin bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1
an den Verkäufer/die Verkäuferin ab. Der Verkäufer/die Verkäuferin ermächtigt ihn/sie widerruflich, die an den Verkäufer/
die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen/deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/die Käuferin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. 1. Ansprüche des Käufers/der Käuferin wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer/die Käuferin.
1.a. Sofern der Käufer/die Käuferin ein Verbraucher/eine Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf
gebrauchter Teile eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger
als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer/die Käuferin nur wirksam vereinbart
werden, wenn der Käufer/die Käuferin vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens
in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Für Sach- und Rechtsmängel
an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die
gesetzlichen Regelungen.
1.b. Wenn der Käufer/die Käuferin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer/eine Unternehmerin ist, der/die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner/ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln
bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit einem Verbraucher/einer Verbraucherin (siehe Ziffer 1.a.) oder einem
Käufer/einer Käuferin nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde, oder die Verjährung gegenüber einem Käufer/einer Käuferin nach
Ziffer 1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen

Vertreters/seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines Erfüllungsgehilfen/seiner Erfüllungsgehilfin beruhen, sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer/die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer/die Verkäuferin beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer/der Verkäuferin nach seinem Inhalt und
Zweck gerade auferlegen will, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer/die Käuferin regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter/-innen, Erfüllungsgehilfen/Erfüllungsgehilfinnen und Betriebsangehörigen des Verkäufers/der
Verkäuferin für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers/der Verkäuferin bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers/der Verkäuferin bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer/die Käuferin beim Verkäufer/bei der Verkäuferin geltend zu machen.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer/der Käuferin eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in
Textform auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers/der Verkäuferin.

VI. Haftung für sonstige Schäden

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers/der Käuferin, die nicht in Abschnitt VI. ,,Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“
geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. ,,Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer/die Verkäuferin gelten die Regelungen in Abschnitt V. ,,Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer/die Käuferin ein Verbraucher/eine Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch
die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese
digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der§§ 327 ff BGB.

VII. Warenrückgabe

Laut Bestellung ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht später als 8 Tage nach Lieferung und nur im Ausnahmefall, der
unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, zurückgenommen werden. Ist dies der Fall, und befindet sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand und in Originalverpackung, wird eine Gutschrift erteilt, bei der min. 20 % des Netto-Kaufpreises als Wiedereinlagerungs- bzw. Warenrücknahmekosten in Abzug gebracht werden.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers/der Verkäuferin.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer/die Käuferin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein/ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers/der Verkäuferin gegenüber dem Käufer/der Käuferin dessen/deren Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer/die Verkäuferin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Teileverkaufsbedingungen Stand: 05/2025